Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma NSV UG
§1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Mietbedingungen (nachfolgend auch: „Mietbedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen sowie für alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte zwischen der NSV und dem Mieter.
(2) Mietgegenstand im Sinne dieser Bedingungen ist jeder einzelne Gegenstand, den die NSV dem Mieter in Erfüllung eines Mietvertrages zur Nutzung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend: „Vertragsgebiet“) überlässt.
(3) Entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters erkennt die NSV nicht an, es sei denn, die NSV stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die Allgemeinen Mietbedingungen von der NSV gelten auch dann, wenn die NSV in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Allgemeinen Mietbedingungen abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltlos ausführt.
(4) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit der NSV (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die Bestätigung von der NSV in Schriftform oder Textform (z. B. per E-Mail) maßgebend.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen Mietbedingungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Mietbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§2 Zustandekommen eines Vertrages, Speicherung des Vertragstextes
(1) Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für Bestellungen über unseren Internetshop https://www.rent-a-bagger.com.
(2) Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit
NSV UG
Pascal Noll
Breslauerstraße 12
D-67659 Kaiserslautern
Registernummer HRB 33960
Registergericht Amtsgericht Kaiserslautern
zustande.
(3) Angebote von der NSV – gleich welcher Art und Form – sind lediglich Aufforderungen an den Mieter, seinerseits Angebote abzugeben. Das Angebot auf Abschluss eines Vertrages an die NSV liegt in solchen Fällen erst in der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Mieters, sofern diese Angebote als freibleibend oder unverbindlich gekennzeichnet oder bezeichnet werden. Der Mieter ist an seine Bestellung zehn Tage gebunden.
(4) Die Bestellung erfolgt in folgenden Schritten:
- 1) Auswahl der gewünschten Arbeitsmaschine/n und Gerät/e
- 2) Bestätigen durch Anklicken des Buttons „Zur Mietliste hinzufügen“
- 3) Prüfung der Angaben auf der Mietliste
- 4) Betätigung des Buttons „Weiter zur Anfrage“ bzw. „Anfragen“
- 5) Persönliche Angaben des Kunden
- 6) Verbindliche Anfrage der gewünschte Waren durch Anklicken des Buttons „Anfrage abschicken“
(5) Ein Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung (= in der Regel der Mietschein) von der NSV in Schrift- bzw. Textform oder durch die Übergabe des Mietgegenstandes von der NSV an den Mieter zustande. Die Auftragsbestätigung bzw. der Mietschein von der NSV bestimmt Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistung von der NSV.
(6) Sofern mit dem Mieter nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist die NSV berechtigt, dem Mieter statt des bestellten Mietgegenstandes einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zu überlassen.
(7) Speicherung des Vertragstextes bei Bestellungen über unseren Internetshop im Falle eines Vertragsschlusses: Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Bestelldaten und unsere AGB per E-Mail zu. Die AGB können Sie jederzeit auch unter https://rent-a-bagger.com/allgemeine-geschaeftsbedingungen einsehen. Ihre vergangenen Bestellungen können Sie in unserem Kunden-Bereich unter Mein Konto –> Meine Bestellungen einsehen.
§3 Mietdauer
(1) Die Mietzeit beginnt an dem zwischen der NSV und dem Mieter vereinbarten Tag. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit abzunehmen. Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann die NSV nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag – auch mit sofortiger Wirkung – kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten. Die NSV ist berechtigt, von dem Mieter den Ersatz etwaiger Schäden zu verlangen, die aus dem Verzug des Mieters entstehen.
(3) Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit, sofern diese bei der Anmietung schriftlich fest vereinbart wurde. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort („Mietzeitüberschreitung“), verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht. Hat der Mieter erkennbar den Mietbesitz aufgegeben, ist die NSV berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Einsatzort des Mietgegenstands zu betreten. Der Mieter ist verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag der Nutzung bzw. Nichtrückgabe eine Entschädigung in Höhe einer Tagesmiete an die NSV zu zahlen. Etwaige Vergünstigungen nach der Staffelmietpreisliste von der NSV gelten im Falle einer Mietzeitüberschreitung nicht. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(4) Haben die Parteien die Dauer der Mietzeit bei der Anmietung nicht fest vereinbart, endet der Mietvertrag durch die Rückgabe des Mietgegenstandes, sofern der Mieter der NSV die bevorstehende Rückgabe des Mietgegenstandes mindestens drei Werktage („Rückgabefrist“) vorher in Textform anzeigt. Ohne vorherige Anzeige der bevorstehenden Rückgabe läuft die Mietzeit nach der Rückgabe des Mietgegenstands weiter und endet erst mit Ablauf der Rückgabefrist. Für Kündigungen durch die NSV gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei die Kündigungsfrist jedoch mindestens der für den Mieter geltenden Rückgabefrist entspricht. Das Kündigungsrecht beider Parteien aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§4 Preise, Versandkosten, Zahlung, Fälligkeit
(1) Die Miete und die voraussichtlichen Nebenkosten sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, sofort fällig und im Voraus zu zahlen. Über die tatsächlich angefallenen Nebenkosten rechnet die NSV nach Ablauf der Mietzeit gesondert ab.
(2) Die NSV akzeptiert Zahlungen in bar per Überweisung. Eventuell hinterlegte Kautionen kann die NSV nach Ablauf der Mietzeit mit noch offenen Forderungen von der NSV gegen den Mieter verrechnen.
(3) Eine Zahlung des Mieters durch Überweisung gilt erst an dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Geschäftskonto von der NSV als erfolgt.
(4) Der Mieter ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder solchen Gegenforderungen zur Aufrechnung berechtigt, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
(5) Der Mieter ist zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes gegenüber Ansprüchen von der NSV nur in einer Höhe berechtigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Gegenansprüchen steht. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist überdies nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Mieters auf demselben Vertragsverhältnis mit der NSV beruht.
§5 Zahlungsverzug, Verzugsschaden
(1) Kommt der Mieter mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf Werktage in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, so darf die NSV unbeschadet anderer Rechte sämtliche Forderungen aus einer Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung sofort fällig stellen, sofern der Verzug Verpflichtungen des Mieters aus diesen Vereinbarungen betrifft und sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückhalten
(2) Die NSV ist berechtigt, im Falle des Verzugs von Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten, von Unternehmern in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Von Unternehmern kann die NSV zudem einen Verzögerungsschadensersatz in Höhe von mindestens EUR 40,00 verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt der NSV gegenüber Verbrauchern wie Unternehmern vorbehalten.
§6 Sicherungsabtretung
(1) Zur Sicherung aller künftigen Forderungen von der NSV aus der Geschäftsbeziehung tritt der Mieter an die NSV seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen die Auftraggeber ab, für die der Mieter den Mietgegenstand ein-setzt. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Mieters unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf die NSV über, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind. Die NSV nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen wird der Mieter der NSV eine Liste der abgetretenen Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit sowie der Anschrift des Auftraggebers des Mieters (Drittschuldner) übergeben.
(2) Die NSV ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und nach vorheriger Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offen zu legen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese beim Auftraggeber des Mieters einzuziehen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter gegenüber der NSV in Zahlungsverzug gerät. Die Nachfrist muss so bemessen sein, dass der Mieter Einwendungen erheben oder die geschuldeten Beträge zahlen kann. Im Falle des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters bedarf es keiner Nachfrist.
Sicherungsübereignung
Reicht die Sicherungsabtretung nicht aus, um die Erfüllung der gegenwärtigen und künftigen Forderungen von der NSV gegen den Mieter sicherzustellen, kann die NSV von dem Mieter zusätzlich die Sicherungsübereignung von Gütern bis zur Höhe von 120 % der offenen NSV-Forderung verlangen.
§7 Haftung der NSV
(1) Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen die NSV, ihre Organe und gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen (nachfolgend zusammenfassend: „NSV“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung (nachfolgend: „Schadensersatzansprüche“), sind ausgeschlossen.
(2) Dies gilt nicht, soweit die NSV Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungs-gemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(3) In den Fällen von Absatz 2 haftet die NSV nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung aber auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
(4) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern die NSV zwingend haftet, z. B. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§8 Verjährungsbeginn, Dauer der Verjährungsfrist
Für die Verjährung etwaiger Ansprüche von der NSV gegen den Mieter sowie des Mieters gegen die NSV gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sofern ein Schaden am Mietgegenstand polizeilich aufgenommen wurde, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche von der NSV gegen den Mieter jedoch erst dann, wenn die NSV Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt aber spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietgegenstands durch den Mieter bzw. Abholung des Mietgegenstands durch die NSV. Im Falle der Akteneinsicht wird die NSV den Mieter unverzüglich über den Zeitpunkt der Akteneinsicht benachrichtigen.
§9 Miete
(1) Die vom Mieter geschuldete Miete bestimmt sich als Kalendertagesmiete (nachfolgend: „Tagesmiete“) auf der Grundlage der jeweils gültigen Staffelmietpreisliste von der NSV. Der Tagesmiete liegt die normale Schichtzeit von bis zu acht Betriebsstunden zugrunde. Überschreitet der Mieter diese tägliche Schichtzeit, berechnet die NSV dem Mieter zusätzlich für jede weitere Stunde 1/8 des geltenden Tagessatzes. Eine Unterschreitung der täglichen Schichtzeit nach Satz 2 reduziert die Tagesmiete nicht. Fallen Wochenendtage (Sa. – So.) bzw. gesetzliche Feiertage in die Mietdauer, wird die Tagesmiete für diese Tage nicht geschuldet, sofern der Mieter an diesen Tagen den Mietgegenstand nicht benutzt. Nutzt der Mieter den Mietgegenstand auch an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, ist auch an diesen Tagen die Tagesmiete nach Maßgabe der vorstehenden Sätze 1 – 4 geschuldet.
(2) Sämtliche von der NSV genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Die Miete ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstandes innerhalb des Vertragsgebiets. Alle weiteren Kosten für Transport, Montage, Befestigung, Treib- und Betriebsstoffe, Reinigung und Haftungsbegrenzung stellt die NSV dem Mieter gesondert in Rechnung (nachfolgend: „Nebenkosten“).
§10 Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes und Transport (Transportkosten und Transportgefahr)
(1) Die Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt – sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart – in der jeweiligen NSV-Mietstation, bei der die Anmietung durch den Mieter erfolgt ist. Der Mieter hat anschließend für den Transport des Mietgegenstands an den Einsatzort, einschließlich der Be- und Entladung des Mietgegenstands, auf seine Kosten und Gefahr zu sorgen. Wirken Mitarbeiter von der NSV bei der Be- und/oder Entladung mit, handeln sie insoweit als Erfüllungsgehilfen des Mieters (§ 278 BGB). Der Mieter ist insoweit insbesondere dafür verantwortlich, dass im Straßenverkehr die Ladung, die Hilfsmittel und Geräte (Zubehör) entsprechend den VDI-Richtlinien 2700 und 2701 (Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen) gesichert sind und auch die zur Sicherung der Ladung verwendeten Anschlagmittel (z. B. Gurte oder Ketten) den vorgenannten VDI-Richtlinien entsprechen.
(2) Nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit der NSV übernimmt die NSV oder ein von der NSV beauftragtes Transportunternehmen auf Kosten des Mieters den Transport des Mietgegenstandes zu dem vom Kunden vorgegebenen Einsatzort. Für die mit dem Transport verbundenen Gefahren berechnet die NSV dem Mieter zusätzlich zu den Transportkosten einen Risikozuschlag in Höhe von 5 % der Transportkosten.
(3) Die verbindliche Rücknahmekontrolle (Abnahme) auf etwaige Schäden findet erst nach Rückkehr des Mietgegenstandes in der jeweiligen NSV-Mietstation statt. Dies gilt auch, wenn die NSV den Rücktransport selbst durchführt. Mitarbeiter eines von der NSV etwa mit dem Rücktransport beauftragten Transportunternehmens sind nicht berechtigt, eine Rücknahmekontrolle (Abnahme) durchzuführen oder sonst rechtsverbindliche Erklärungen im Namen von der NSV abzugeben. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, zusätzlich zu der enthaltenen schriftlichen Anzeigepflicht gegenüber der NSV-Anmietstation, bereits dem Transportpersonal von der NSV oder dem Transportunternehmen bei der Übergabe des Mietgegenstandes für den Rücktransport etwaige Beschädigungen/Mängel anzuzeigen.
(4) Die NSV überlässt dem Mieter den Mietgegenstand in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand. Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen. Für den Fall, dass der Mieter den Mietgegenstand auch im öffentlichen Straßenverkehr nutzen will, hat er insbesondere zu prüfen, ob der Mietgegenstand über die dafür erforderliche Ausrüstung verfügt und dem Mieter die dabei mitzuführenden Dokumente vorliegen.
(5) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum Ablauf der Mietzeit innerhalb der Kernöffnungszeiten von der NSV (Mo. – Fr. 07:00 – 15:30 Uhr, im Zeitraum von April bis einschließlich Dezember Mo. – Do. 07:00 – 16:30 Uhr und Fr. 07:00 – 15.30 Uhr) in der jeweiligen NSV-Mietstation, bei der die Anmietung erfolgt ist (nachfolgend: „Anmietstation“), in gereinigtem Zustand zurückzugeben, sofern sich die NSV nicht mit einer Rückgabe innerhalb eines anderen Zeitraums oder an einem anderen Ort ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt. Erklärt die NSV sich mit der Rückgabe an einem anderen Ort einverstanden, wird die Abholung des Mietgegenstands durch die NSV veranlasst, die Berechnung der Miete endet mit Ablauf der Rückgabefrist. Die Obhutspflicht des Mieters für den Mietgegenstand bleibt bis zur Abholung des Mietgegenstands durch die NSV bestehen.
(6) Etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes hat der Mieter der NSV bei der Rückgabe des Mietgegenstandes vollständig mitzuteilen. Führen Dritte (Transportunternehmen) oder die NSV den Rücktransport durch, hat der Mieter ungeachtet seiner Anzeigepflicht etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes schriftlich auch der NSV-Mietstation, bei der die Anmietung erfolgt ist, mitzuteilen.
§11 Inbetriebnahme der Geräte
(1) Der Verbraucher ist verpflichtet, sich vor Inbetriebnahme der Arbeitsmaschinen und Geräte mit den Bedienungs- und Wartungshinweisen vertraut zu machen und zu beachten.
(2) Der Verbraucher ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen und einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie Arbeitsschutzbestimmungen und Straßenverkehrsvorschriften genaustens einzuhalten. Dies gilt auch für Ladung und Transport bei eigenständiger Abholung.
§12 Anzeige von Mängeln und Mängelansprüche
(1) Während der Mietzeit auftretende Mängel hat der Mieter der NSV unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die der Mieter nicht zu vertreten hat, werden von der NSV auf eigene Kosten beseitigt.
(2) Ansprüche des Mieters aufgrund offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, soweit der Mieter den Mangel nicht bei Übergabe gegenüber der NSV rügt.
(3) Die NSV übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann.
§13 Unterhaltspflichten des Mieters/Verbrauchers
(1) Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Er hat den Mietgegenstand bestimmungsgemäß und verkehrsüblich innerhalb des Vertragsgebiets zu benutzen und die Betriebsanleitung vor Inbetriebnahme zu lesen. Der Mieter darf den Mietgegenstand ausschließlich mit den von der NSV zur Verfügung gestellten Anbaugeräten und Zubehör einsetzen.
(2) Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen und technische Änderungen erfolgen ausschließlich durch die NSV.
(3) Eine Betankung des Mietgegenstandes mit dafür ungeeigneten Kraftstoffen, wie z.B. Biokraftstoff, Rapsöl und Heizöl ist nicht zulässig, es sei denn, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Beimischung zum normalen Kraftstoff erfolgt.
(4) Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschine (z. B. Mobilbagger, Radlader) oder einen Raddumper ist der Mieter für die Einholung und das Mitführen der für die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege erforderlichen behördlichen Erlaubnis verantwortlich, sofern der NSV für den Mietgegenstand keine solche Erlaubnis vorliegt. Die Kosten der Beantragung einer Erlaubnis bei der zuständigen Behörde trägt der Mieter. Vor Erteilung einer Erlaubnis ist dem Mieter die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege mit selbstfahrenden, luftbereiften Arbeitsmaschinen und Raddumpern untersagt. Zuwiderhandlungen bedeuten eine Ordnungswidrigkeit des Mieters, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann, und eine Verletzung des Mietvertrags mit der NSV. Der Mieter ist verpflichtet, die NSV als Halter von einer etwaigen Inanspruchnahme durch die Behörden wegen der unerlaubten Benutzung öffentlicher Straßen und Wege freizustellen.
(5) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von fachlich geschulten Personen betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand oder Gegenständen vergleichbarer Art vertraut ist und die über alle nötigen öffentlich rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen – insbesondere die notwendige Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland – verfügen. Der Mieter versichert, dass er oder die von ihm eingesetzten Personen über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die NSV schuldet dem Mieter – über die übliche Überlassung der Betriebsanleitung hinaus – keine Beratung über die Verwendung und Bedienung des Mietgegenstandes.
(6) Beabsichtigt der Mieter eine Nutzung des Mietgegenstandes an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, so hat er der NSV dies vor Abschluss des Mietvertrages und spätestens drei Werktage vor der beabsichtigten Nutzung unter genauer Angabe der beabsichtigten Nutzungstage schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Mitteilung oder war eine vorherige Mitteilung nicht möglich, kann die NSV an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen keinen Reparatur-Service beim Auftreten von Mängeln gewährleisten. Erfolgte keine vorherige Mitteilung, ist der Mieter in jedem Fall zur nachträglichen Mitteilung verpflichtet.
(7) Der Einsatz des Mietgegenstandes außerhalb des Vertragsgebiets sowie jede Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von der NSV unzulässig. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen Dritte aus einer zulässigen oder einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung hiermit erfüllungshalber an die NSV ab. Die NSV nimmt diese Abtretung an. Der Mieter hat der NSV etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die der NSV aus der Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber solchen Dritten entstehen.
(8) Einen Diebstahl/Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: „Schaden“) hat der Mieter gegenüber der NSV unverzüglich anzuzeigen und alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Überdies ist er verpflichtet, der NSV bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadens jederzeit bestmöglich zu unterstützen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter zudem unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
(9) Bei Pfändungen oder sonstigen Vollstreckungsversuchen Dritter in den Mietgegenstand, hat der Mieter auf das Eigentum von der NSV hinzuweisen und die NSV unverzüglich zu unterrichten.
(10) Der Mieter ist verantwortlich für die bauseitigen Voraussetzungen für An- und Abtransport, Montage und Inbetriebnahme der Mietgegenstände einschließlich eventuell erforderlicher Fundamente. Der Mieter trägt das Risiko der Standsicherheit des Mietgegenstandes und hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen sowie die NSV auf etwaige Risiken hinzuweisen.
(11) Der Mieter hat den Mietgegenstand sicher aufzubewahren und – soweit möglich – vor schädlicher Witterung und unbefugter Einwirkung Dritter, insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme, zu schützen und zu sichern (Obhutspflicht). Die Obhutspflicht gilt – unabhängig von der Dauer des Mietvertrags – bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes in der NSV-Mietstation, im Falle eines von der NSV durchgeführten Rücktransportes bis zur Abholung des Mietgegenstandes am vereinbarten Abholort.
(12) Die NSV ist bei Verdacht von Veränderungen oder bei Verdacht einer Gefährdung des Mietgegenstandes jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand selbst oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
(13) Sofern der Mieter zur Erfüllung seiner Pflichten oder zu seiner Unterstützung Personal von der NSV einsetzt, hält er die NSV von sämtlichen Ansprüchen seines Auftraggebers bzw. Dritter frei, die aus dem Personaleinsatz resultieren.
(14) Die Arbeitsmaschinen sind in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem, gesäubertem und komplettem Zustand zurückzugeben bzw. in diesem Zustand zur Abholung vorzuhalten.
§14 Verlust der Mietsache
Für den Fall, dass es dem Verbraucher unmöglich ist, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe der Arbeitsmaschinen und Geräte einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz in natura oder in Geld zu leisten, sofern die von uns abgeschlossene Versicherung hierfür nicht eintritt.
§15 Haftung des Verbrauchers und Weitervermietung
(1) Der Mieter haftet gegenüber NSV für jeden Schaden an dem Mietgegenstand, es sei denn, der Mieter weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Haftung des Mieters umfasst auch etwaige Folgeschäden, insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten.
(2) Der Mieter haftet der Höhe nach unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden am Mietgegen-stand vorsätzlich herbeigeführt haben. Der Mieter haftet der Höhe nach ebenfalls unbeschränkt für sämtliche Ver-stöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften (z. B. der StVO) und sonstige gesetzliche Bestimmungen (z. B. wegen Besitzstörungen, Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen Dritter), sofern diese nicht von der NSV zu vertreten sind. Im Falle der Anmietung von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Abmes-sungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen bei der Benutzung tat-sächlich überschreiten, sowie von Fahrzeugen, deren Bauart dem Fahrzeugführer kein ausreichendes Sichtfeld lässt (z. B. selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschinen wie Mobilbagger und Radlader), gilt die unbegrenzte Haftung des Mieters insbesondere für bei der Benutzung des Fahrzeugs entstehende Schäden an Straßen und deren Einrichtungen sowie an Eisenbahnanlagen, Eisenbahnfahrzeugen, sonstigen Eisenbahngegenständen und Grundstücken. Gegen eine diesbezügliche Haftung ist dem Mieter der Einwand verwehrt, dass die Straßenbeschaffenheit nicht den besonderen Anforderungen der von ihm durchgeführten Nutzung entsprach. Der Mieter stellt die NSV von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Ersatzansprüchen anlässlich solcher Verstöße bzw. Schäden frei, die Behörden oder sonstige Dritte von bzw. gegen die NSV erheben.
(3) Für einfach fahrlässig und grob fahrlässig verursachte Schäden an dem Mietgegenstand, gilt Folgendes:
- a) Verträge über die Anmietung von Mietgegenständen mit einem Neuwert von mindestens EUR 1.500,- enthalten zu Gunsten des Mieters eine Haftungsbegrenzung der Höhe nach (vgl. Buchstaben b) und c) zu den weiteren Vo-raussetzungen und Details). Die Reichweite der Haftungsbegrenzung richtet sich nach den Grundsätzen einer Versicherung auf Basis der „Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten“ (ABMG) in der jeweils gültigen Fassung der unverbindlichen Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV). Die Haftungsbegrenzung erfasst nur solche Sachen, Gefahren und Schäden, die nach den ABMG als versichert gelten, nicht aber solche Sachen, Gefahren und Schäden, die dort lediglich als „zusätzlich versicherbar“ bezeichnet werden.
- b) Für die Haftungsbegrenzung verlangt die NSV von dem Mieter die Zahlung eines Entgelts gemäß gültiger Preisliste der NSV. Das Entgelt wird in dem Auftragsschein gesondert ausgewiesen und ist ab dem Tag des Mietbeginns bis einschließlich dem Tag der Rückgabe des Mietgegenstands für jeden angefangenen Kalendertag in Höhe des vollen Tagesentgelts zu zahlen. Im Falle des Einsatzes unter erschwerten Bedingungen – insbesondere bei Abbrucharbeiten – verdoppelt sich das zu zahlende Entgelt. Der Mieter ist verpflichtet, NSV bei Vertragsabschluss auf solche Einsätze hinzuweisen.
Ab dem Zeitpunkt der Zahlung des Entgelts ist die Haftung des Mieters gegenüber der NSV für Schäden am Mietgegenstand, die den ABMG unterfallen, bei einer einfach fahrlässigen Schadensverursachung auf die in den nachfolgenden vier Gruppen (A – D) genannten Beträge je Schadensereignis (= Selbstbeteiligung) wie folgt begrenzt:
- Gruppe A: Haftungsbegrenzung des Mieters auf Euro 750,00 Selbstbeteiligung
- Gruppe B: Haftungsbegrenzung des Mieters auf Euro 1.500,00 Selbstbeteiligung
- Gruppe C: Haftungsbegrenzung des Mieters auf Euro 2.500,00 Selbstbeteiligung
- Gruppe D: Haftungsbegrenzung des Mieters auf Euro 4.000,00 Selbstbeteiligung
Die für den jeweiligen Mietgegenstand geltende Selbstbeteiligung (Gruppe A – D) für einfach fahrlässige Schadensverursachungen teilt die NSV dem Mieter in der Auftragsbestätigung (= in der Regel der Mietschein) mit. Die Haftungsbegrenzung des Mieters nach den vorgenannten Gruppen A – D für einfach fahrlässige Schadensverursachungen (Selbstbeteiligung) verdoppelt sich im Falle des Einsatzes des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen, insbesondere bei Abbrucharbeiten.
- c) Im Falle grober Fahrlässigkeit bemisst sich die Höhe der Haftung des Mieters nach der Schwere des Verschuldens. Die Haftung des Mieters bei einer grob fahrlässigen Schadensverursachung ist also nicht auf die in b) genannten Selbstbeteiligungen begrenzt.
- d) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen bei einfacher Fahrlässigkeit (vgl. Absatz b)) bzw. bei grober Fahrlässigkeit (vgl. Absatz c)) erfordern neben der Zahlung des anfallenden Entgelts die Erfüllung der Mitwirkungs-, Aufklärungs- und/oder Schadensminderungsobliegenheiten des Mieters.
- e) Für vom Mieter zu vertretenden Schäden am Mietgegenstand, die nicht den ABMG unterfallen, haftet der Mieter gegenüber der NSV in jedem Fall unbegrenzt. Eine Haftungsbegrenzung des Mieters nach den ABMG besteht beispielsweise nicht für solche Schäden am Mietgegenstand, die durch Hochwasser sowie durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen entstehen. Ebenso besteht keine Haftungsbegrenzung des Mieters für Reifenschäden am Mietgegenstand, es sei denn, der Reifenschaden ist Folge (Folgeschaden) eines dem Grunde nach gemäß den ABMG versicherten Sachschadens an anderen Teilen des versicherten Mietgegenstandes. Vorstehender Satz gilt entsprechend für Schäden an Gummiketten von Baggern, auf denen sich diese bewegen. Auch besteht keine Haftungsbegrenzung für Schäden, die während eines Transports des Mietgegenstandes, der nicht von der NSV oder einem von der NSV beauftragten Transportunternehmen durchgeführt wird, entstehen oder die während einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte entstehen.
- f) Soweit der Mieter nach den vorstehenden Bestimmungen eine Selbstbeteiligung zu tragen hat, gilt Folgendes: Sollte die NSV aufgrund der Vertragsmodalitäten eines jeweils bestehenden Versicherungsvertrages einen Anteil des Schadens zu tragen haben, welcher der Höhe nach niedriger ist als die vom Mieter nach dieser Regelung zu zahlende Selbstbeteiligung, so reduziert sich die vom Mieter zu leistende Selbstbeteiligung im konkreten Schadensfall auf den von der NSV zu tragenden Schadensanteil.
- g) die NSV ist berechtigt, einen beschädigten Mietgegenstand nach eigener Wahl entweder auf eigene Kosten instand setzen zu lassen oder den Schaden dem jeweiligen Versicherer von der NSV zur Schadensregulierung zu melden.
(4) Mietgegenstände mit einem Neuwert von unter Euro 1.500,00 hat der Mieter auf eigene Kosten zugunsten von der NSV als Begünstigte des Versicherungsvertrages für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden (Feuer, Diebstahl, Verlust und Beschädigung) zu versichern. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er der NSV sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schäden zu erstatten.
(5) Das Haftpflichtrisiko des Mieters aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ist grundsätzlich nicht versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist insbesondere nicht bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen der Fall, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt. Besteht für den Mietgegenstand kein Haftpflichtversicherungsschutz, hat der Mieter auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergebenden Risiken abzuschließen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist er der NSV gegenüber auch zum Ersatz hieraus resultierender Schäden verpflichtet. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschine (z. B. Mobilbagger, Radlader), deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt, ist die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nur zulässig, falls der Mietgegenstand mit einem amtlichen Kennzeichen versehen ist. Der Einsatz eines solchen Mietgegenstands ohne Kennzeichen ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden kann.
(6) Vorsorglich tritt der Mieter etwaige Ansprüche gegen die Schadenversicherung an die NSV ab. Ferner tritt der Mieter seine Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung an die NSV ab, soweit die NSV Dritten gegenüber für einen aus dem Betrieb des Mietgegenstandes durch den Mieter herrührenden Schaden haftet. Die NSV nimmt die vorgenannten Abtretungen an.
(7) Sämtliche von der NSV abgeschlossene Versicherungen sowie dem Mieter gewährte Haftungsbegrenzungen gelten ausschließlich für Einsätze des Mietgegenstandes innerhalb des Vertragsgebiets.
§16 Widerrufsrecht des Kunden als Verbraucher
Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können:
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage, ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
NSV UG
Pascal Noll
Breslauerstraße 12
D-67659 Kaiserslautern
E-Mail info@rent-a-bagger.com
Telefax +49 631 984 131 45
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsfolgen
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Ende der Widerrufsbelehrung
§17 Widerrufsformular
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An :
NSV UG
Pascal Noll
Breslauerstraße 12
D-67659 Kaiserslautern
E-Mail info@rent-a-bagger.com
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
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Bestellt am (*)/erhalten am (*)
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Name des/der Verbraucher(s)
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Anschrift des/der Verbraucher(s)
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Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
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Datum
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(*) Unzutreffendes streichen.
§18 Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.
§19 Vertragssprache
Als Vertragssprache steht ausschließlich Deutsch zur Verfügung.
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§20 Kundendienst
Unser Kundendienst für Fragen, Reklamationen und Beanstandungen steht Ihnen werktags von
7:00 Uhr bis 16:00 Uhr und samstags von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr unter
Telefon: +49 176 23676670
Telefax: +49 631 984 131 45
E-Mail: info@rent-a-bagger.com
zur Verfügung.
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